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   OLG Schleswig, 17.12.1982 - 8 WF 323/81   

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OLG Schleswig, 17.12.1982 - 8 WF 323/81 (https://dejure.org/1982,14875)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.12.1982 - 8 WF 323/81 (https://dejure.org/1982,14875)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. Dezember 1982 - 8 WF 323/81 (https://dejure.org/1982,14875)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 1126
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80

    Umfang der Auskunftspflicht

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.12.1982 - 8 WF 323/81
    Die Auskunftspflicht des Beklagten, des geschiedenen Ehemannes der Klägerin, nach § 1379 Abs. 1 BGB beschränkt sich auf das Endvermögen iSd § 1375 Abs. 1 BGB (BGH FamRZ 1982, 27 = BGHF 2, 903).

    Soweit die Klägerin Auskunft hinsichtlich des Anfangsvermögens begehrt, ist eine solche zwar in § 1379 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen; doch könnte sich insoweit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1982, 27 = BGHF 2, 903) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch eine Auskunftspflicht zum Anfangsvermögen ergeben.

  • BGH, 05.03.1975 - IV ZR 72/74

    Zugewinnausgleich. Auskunft über Endvermögen

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.12.1982 - 8 WF 323/81
    Einen solchen Antrag hat die Klägerin aber bisher nicht ausdrücklich gestellt, und es kann auch ihrem bisherigen Vorbringen nicht entnommen werden, daß sie (auch) diesen Antrag stellen will; immerhin würden die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ihren Lasten gehen (BGHZ 64, 63).
  • BGH, 20.09.2017 - XII ZB 382/16

    Zugewinnausgleich: Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen bei

    Unter Hinweis darauf, dass der Bundesgerichtshof unter solchen Voraussetzungen im Zugewinnausgleich jedenfalls einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Auskunftserteilung über illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) grundsätzlich anerkannt habe (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 mwN; grundlegend BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27, 28), haben Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums einen solchen Auskunftsanspruch auch zum Anfangsvermögen bejaht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1983, 1126 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 3. Aufl. Kap. I Rn. 468; Peschel-Gutzeit AnwBl 2003, 476, 483).
  • OLG Frankfurt, 18.08.1987 - 3 UF 255/86

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine mehr als zwei Jahre nach

    Zu deren Bezifferung ist sie auf die Auskunft des Beklagten angewiesen, der sie ihr unter dem Gesichtspunkt nachwirkender ehelicher Solidarität zu erteilten hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl. § 259 Anm. 2 d; BGH FamRZ 1982, 27; OLG Schleswig FamRZ 1983, 1126).
  • AG Rheine, 20.02.2004 - 18 F 47/03

    Auskunftsanspruch bezüglich des Endvermögens eines Ehepartners wegen Berechnung

    Die Auskunftspflicht bezieht sich nicht, auch nicht analog auf das Anfangsvermögen, vgl. OLG L FamRZ 1981, 458; 1986, 1105, und nicht auf einzelne Vermögensverschiebungen, vgl. BGH FamRZ 1978, 677, weil nach der Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB das Endvermögen den Zugewinn darstellt und es ggf. dem Zahlungspflichtigen obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vgl. OLG T, FamRZ 1983, 1126.
  • OLG Nürnberg, 26.11.1985 - 10 WF 3436/85

    Auskunftspflicht über Anfangsvermögen; Analoge Anwendung; Abschließende Regelung

    Es kann dahingestellt bleiben, ob sich in Ausnahmefällen eine Auskunftspflicht hinsichtlich des Anfangsvermögens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt (vgl. dazu OLG Schleswig FamRZ 1983, 1126, 1127); ein Ausnahmefall liegt nämlich nicht vor.
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